Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gewerbetreibende

1. Geltung/Angebote
a. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
b. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
c. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind zulässig, sofern Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert oder beeinträchtigt werden.

2. Preise
Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb aus-schließlich Verpackung und Transportkosten, jeweils zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

3. Zahlungsbedingungen
a. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen netto, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
b. Bei Großaufträgen ab 25.000,- €, werden bei Auftragserteilung Abschlagszahlungen erhoben, die mindestens 50% der Auftragssumme betragen. Maßgebend ist die schriftliche Vereinbarung.
Bei Produkten, die angefertigt werden bzw. bei denen eine Bearbeitung erfolgt, werden folgende Abschlagszahlungen fällig: 30% bei Auftragserteilung, 30 % bei Meldung der Versandbereitschaft, 40% bei Lieferung oder 4 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
c. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
d. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen für Überziehungskredite gültigen zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
e. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Lieferfristen
a. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
b. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Zulieferer eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Lieferungen. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

5. Eigentumsvorbehalt
a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen.
b. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.

6. Ausführung der Lieferungen

a. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens je-doch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
b. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

7. Mängelansprüche

a. Die Frist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt 24 Monate, wenn vom Zulieferer nichts anderes vorgegeben wird; die Frist beginnt bei Gefahrenübergang. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir, nach unserer Wahl, die Instandsetzung oder den Ersatz von schadhaften Teilen infolge von Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehlern vor.
b. Nicht als Mangel gelten Schäden infolge von unsachgemäßer Behandlung, unrichtigem Einbau, ungeeigneter Schmiermittel, mangelhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung usw. Eingriffe von Dritten, Abänderungen oder Nacharbeiten an der von uns gelieferten Ware schließen Mängelanspruche ebenfalls aus.
c. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
d. Die Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus der zu ersetzenden Ware gehen zu Lasten des Käufers.
e. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall auf den Ersatz des typischen und für uns vorhersehbaren Schadens begrenzt.

8. Vermittlung von Dienstleistungen

Werden von uns Dienstleistungen vermittelt, gelten für die auszuführenden Dienst-leistungen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ausführenden Unternehmens. Unsere Zahlungsbedingungen bleiben davon jedoch unberührt.

9. Vermittlung von Waren auf Kundenwunsch

Auf besonderen Wunsch unserer Kunden vermitteln wir Waren, die nicht in unserem Lieferprogramm enthalten sind. Für die vermittelten Waren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom jeweiligen Zulieferer. Von uns wird lediglich die Vermittlung als Dienstleistung erbracht. Die Waren werden in Angeboten gesondert gekennzeichnet.

10. Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10% der Brutto-auftragssumme in Rechnung zu stellen, falls von uns nicht ein höherer Schaden nach-gewiesen wird oder der Besteller nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

11. Mietbedingungen für einen Gerätemietvertrag
11.1. Beginn der Mietzeit
a. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zur Beförderung einem Frachtführer übergeben worden ist, oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.
b. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach der Übergabe durch den Frachtführer bzw. bei der Abholung zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.
c. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.
d. Zeigt sich zu Beginn oder während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsunfähigkeit des Mietgegenstandes führt, verlängert sich die Mietdauer um den Zeitraum der Funktionsunfähigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, die Miete zu entrichten.
e. Der auf bestimmt Zeit abgeschlossene Vertrag kann auf Antrag des Mieters mit Zustimmung des Vermieters verlängert werden.
11.2. Obhutpflicht
a. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen.
b. Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.
c. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.
d. Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
e. Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.
11.3. Haftung
a. Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind.
b. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
c. Eine weitergehende Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.
11.4. Rückgabe des Mietgegenstandes
a. Der Mieter hat das Gerät in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Wird der Mietgegenstand mittels eines Frachtunternehmens zurückgegeben, so ist dieser spätestens am letzten Tag der Mietzeit zum Versand aufzugeben. Der Versand ist mittels Frachtdokumentation zu belegen.
b. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen dem Mieter in Rechnung stellen.
c. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter das Gerät nicht zum vereinbarten Termin zurück bzw. wird das Gerät erst nach Ablauf der Mietzeit zurückgesandt, so hat er dafür Mietzins zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
d. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Umständen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.

12. Teilweise Unwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bedingungen (oder Teile der Bedingungen) unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen (bei Teilunwirksamkeit einer Bedingung die Gültigkeit des übrigen Bedingungsinhaltes) nicht. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen tritt eine solche, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bedingung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Als Gerichtsstand gilt Aurich als vereinbart.

Info:Sie können diese AGB unter der Webadresse „www.averdi.de/agb-gewerbetreibende.html“ jederzeit aufrufen und mit Hilfe Ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf Ihrem Rechner speichern.